BFH - Urteil vom 19.06.2013
VIII R 24/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; EStG § 8 Abs. 2 Satz 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; GG Art. 3; GG Art. 100;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 863/08

Verfassungsmäßigkeit der Erfassung der PKW-Nutzung für Familienheimfahrten von Selbständigen

BFH, Urteil vom 19.06.2013 - Aktenzeichen VIII R 24/09

DRsp Nr. 2013/19843

Verfassungsmäßigkeit der Erfassung der PKW-Nutzung für Familienheimfahrten von Selbständigen

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG den Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen PKW für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eines selbständig Tätigen außer Ansatz zu lassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; EStG § 8 Abs. 2 Satz 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; GG Art. 3; GG Art. 100;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten nur noch, ob eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und Unternehmern bei der steuerlichen Erfassung des Vorteils einer Fahrzeugüberlassung für Familienheimfahrten gerechtfertigt ist.

Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Partnerschaftsgesellschaft, an der zwei Rechtsanwälte beteiligt sind. Der Partner S lebte ursprünglich in X. Seit 1992 ist er in Y als Rechtsanwalt tätig.

In den Streitjahren (2001 bis 2004) unterhielt S in X eine Wohnung. Seine drei Kinder lebten in dieser Zeit ebenfalls in X. In Y wohnte er in einer von ihm erworbenen 80 qm großen Eigentumswohnung.

S durfte zwei Kfz der Klägerin in den Streitjahren auch für private Fahrten nutzen. Diese Nutzung bewertete die Klägerin pauschal anhand der 1 %-Methode.