BFH - Beschluss vom 02.06.2014
XI E 1/14
Normen:
GKG;

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung an den Streitwert gekoppelter Gerichtsgebühren

BFH, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen XI E 1/14

DRsp Nr. 2014/12611

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung an den Streitwert gekoppelter Gerichtsgebühren

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erhebt und dass die Höhe der Gerichtsgebühren überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert geknüpft ist (vgl. zuletzt BVerfG - 1 BvR 2169/13 - 19.03.2014).

Normenkette:

GKG;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 12. März 2014 XI B 141/13 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 2010) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 11. September 2013 1 V 1236/13 als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde vom FG nicht zugelassen worden und außerdem von einer nicht vertretungsbefugten Person eingelegt worden war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat dem Kostenschuldner auferlegt.

Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH --ausgehend von einem Streitwert von 940 €-- durch Kostenrechnung vom 17. April 2014 KostL .../14 (XI B 141/13) gegen den Kostenschuldner die Gerichtsgebühren gemäß Nr. 6220 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 106 € angesetzt.