BFH - Urteil vom 26.02.2007
II R 2/05
Normen:
VgStG-Sp Berlin § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 2 Nr. 1 (i.d.F. des Gesetzes vom 31. Mai 2000) ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 105 Abs. 2a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1042
BFH/NV 2007, 1255
BFHE 217, 280
DB 2007, 1067
DStRE 2007, 908
NVwZ-RR 2008, 55
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 01.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8052/01

Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte in Spielhallen in Berlin auf 600 DM ab 1. Juli 2000; Anforderungen an Verfassungsmäßigkeit des Stückzahlmaßstabs bei der Besteuerung von Geldspielgeräten; Datenerhebung über die Einspielergebnisse der Spielautomaten

BFH, Urteil vom 26.02.2007 - Aktenzeichen II R 2/05

DRsp Nr. 2007/7638

Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte in Spielhallen in Berlin auf 600 DM ab 1. Juli 2000; Anforderungen an Verfassungsmäßigkeit des Stückzahlmaßstabs bei der Besteuerung von Geldspielgeräten; Datenerhebung über die Einspielergebnisse der Spielautomaten

»Die mit Wirkung ab 1. Juli 2000 in Berlin erfolgte Erhöhung der Vergnügungsteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen auf 600 DM ist verfassungsgemäß, sofern der Stückzahlmaßstab weiterhin beibehalten werden durfte. Das ist der Fall, wenn die Einspielergebnisse der einzelnen derartigen Geräte im Regelfall nicht mehr als 25 v.H. nach oben oder nach unten vom Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten abweichen.«

Normenkette:

VgStG-Sp Berlin § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 2 Nr. 1 (i.d.F. des Gesetzes vom 31. Mai 2000) ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 105 Abs. 2a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1 ;

Gründe: