FG München - Beschluss vom 07.03.2001
7 V 498/01
Normen:
EStG § 50c Abs. 11 ; EStG § 52 Abs. 1 Satz 1; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 835

Verfassungsmäßigkeit der erstmaligen Anwendung der Neuregelung des § 50c Abs. 11 EStG

FG München, Beschluss vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 7 V 498/01

DRsp Nr. 2001/8799

Verfassungsmäßigkeit der erstmaligen Anwendung der Neuregelung des § 50c Abs. 11 EStG

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 in das EStG eingefügte Vorschrift des § 50c Abs. 11 EStG (Versagung einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung) auch dann anzuwenden ist, wenn der Erwerb der Anteile bereits im Kalenderjahr 1996 stattgefunden hat.

Normenkette:

EStG § 50c Abs. 11 ; EStG § 52 Abs. 1 Satz 1; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Antragstellerin die Teilwertabschreibung auf die von ihr im Jahre 1996 erworbenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 50 c Abs. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versagen ist.

Wegen des Sachverhalts sowie der gestellten Anträge wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist begründet.

Bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren der Aussetzung der Vollziehung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids i. S. des § 69 Abs. 3, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).