I.
Streitig ist, ob der Antragstellerin die Teilwertabschreibung auf die von ihr im Jahre 1996 erworbenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 50 c Abs. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versagen ist.
Wegen des Sachverhalts sowie der gestellten Anträge wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist begründet.
Bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren der Aussetzung der Vollziehung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids i. S. des § 69 Abs. 3, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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