BFH - Urteil vom 26.03.2009
VI R 42/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3, 5;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, I - 51/05 vom 18.07.2006,

Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Einbeziehung gewisser Flugstrecken in die Entfernungspauschale; Vereinbarkeit der fehlenden Einbeziehung von Flugstrecken in die Entfernungspauschale mit dem Gleichheitsgedanken; Wahrung des objektiven Nettoprinzips durch den Abzug der tatsächlichen Flugkosten

BFH, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen VI R 42/07

DRsp Nr. 2009/13409

Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Einbeziehung gewisser Flugstrecken in die Entfernungspauschale; Vereinbarkeit der fehlenden Einbeziehung von Flugstrecken in die Entfernungspauschale mit dem Gleichheitsgedanken; Wahrung des objektiven Nettoprinzips durch den Abzug der tatsächlichen Flugkosten

1. Der Umstand, dass der Gesetzgeber Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten wahrt der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip in besonderer Weise und trägt folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung. 3. Soweit die Entfernungspauschale als entfernungsabhängige Subvention und damit als Lenkungsnorm wirkt, ist es gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus verkehrs- und umweltpolitischen Motiven Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat. 4. Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG verstößt der Gesetzgeber nicht wegen eines normativen Vollzugsdefizits gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3, 5;

Gründe:

I.