BFH - Beschluss vom 13.09.2023
XI B 52/22 (AdV)
Normen:
AO § 238 Abs. 1 S. 1; AO § 240 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 30/22

Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags; Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge

BFH, Beschluss vom 13.09.2023 - Aktenzeichen XI B 52/22 (AdV)

DRsp Nr. 2024/373

Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags; Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge

Es bestehen auch nach dem 31.12.2018 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2022 - 12 V 30/22 aufgehoben, soweit die Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 19.08.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.04.2022 ausgesetzt wurde.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 19.08.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.04.2022 wird abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 238 Abs. 1 S. 1; AO § 240 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge.