Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2022 -
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 19.08.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.04.2022 wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge.
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