BVerfG, Beschluß vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 1 BvL 10/98
DRsp Nr. 2001/2586
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer
1. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1GG ist grundsätzlich unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Vereinbarkeit der vorgelegten Norm mit höherrangigem Recht bereits entschieden hat.2. Soll sich hingegen die Veränderung der verfassungsrechtlichen Lage aus dem Eintritt neuer Umstände ergeben, die nicht als allgemein bekannt gelten können, so muß die Vorlage zumindest erkennen lassen, auf welche Weise das vorlegende Gericht die Feststellungen getroffen hat, auf die es seine verfassungsrechtlichen Bedenken gründet.3. Zur Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer mit Art. 3 Abs. 1GG.