FG Münster - Urteil vom 20.08.2020
8 K 470/19 E,GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer für den Kauf eines Hauses einer Familie für Wohnzwecke; Vereinbarkeit des Ersterwerbs mit dem Grundgesetz

FG Münster, Urteil vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 8 K 470/19 E,GrE

DRsp Nr. 2020/14219

Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer für den Kauf eines Hauses einer Familie für Wohnzwecke; Vereinbarkeit des Ersterwerbs mit dem Grundgesetz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass beim Ersterwerb eines Familienwohnheims Grunderwerbsteuer anfällt.

Die Kläger sind Eheleute und haben mit notariellem Vertrag vom 25.05.2018 ein Grundstück in N-Stadt zum Kaufpreis von 420.000 EUR je zu einem hälftigen Miteigentumsanteil erworben (Urkundenrolle Nummer xxx des Notars Q., N-Stadt).

Für den Erwerb haben die Kläger Baukindergeld bei der L. beantragt und erhalten seitdem pro Kind 1.200 EUR pro Jahr; die Förderung ist auf zehn Jahre begrenzt.

Der Beklagte setzte mit zwei Bescheiden vom 21.06.2018 Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 13.650 EUR fest.

Einkommensteuerlich werden die Kläger zusammen veranlagt.

Mit am 24.07.2018 eingegangenen Einsprüchen machten die Kläger geltend, die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sei verfassungswidrig.

1. 2.