BFH - Urteil vom 02.04.2014
V R 62/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 52 Abs. 40;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1763/09

Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für das Kindergeld

BFH, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen V R 62/10

DRsp Nr. 2014/9174

Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für das Kindergeld

1. NV: Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Kindergeld unter Berücksichtigung ausbildungsverlängernder Sachverhalte, wie Studienaufenthalte im Ausland, bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren. 2. NV: Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. 3. NV: Der Erlass eines Gerichtsbescheides verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann nicht, wenn das Gericht den Beteiligten zuvor keine Gelegenheit zur Stellungnahme, ob durch Gerichtsbescheid entschieden werden soll, gegeben hat, denn die Beteiligten haben durch die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen, hinreichend Gelegenheit, rechtlich gehört zu werden.

Gegen die Absenkung der Altersgrenze für das Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr und die dazu getroffene Übergangsregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH – III R 83/09 – 11.04.2013; BFH – XI R 44/11 – 28.05.2013; BVerfG – 2 BvR 2875/10 – 22.10.2012).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 52 Abs. 40;

Gründe