FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.01.2013
12 K 12197/10
Normen:
GewStG 2002 n.F. § 8 Nr. 1 Buchst. d; GewStG 2002 n.F. § 8 Nr. 1 Buchst. e; GewStG 2002 n.F. § 7 S. 2; AO § 163; AO § 227; AO § 5; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 101; FGO § 102;
Fundstellen:
DStR 2013, 8

Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag Erlass wegen bei gewerblichen Zwischenvermietern anzunehmender sachlicher Unbilligkeit Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage gegen den Gewerbesteuermessbetrag

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 12 K 12197/10

DRsp Nr. 2013/13711

Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag Erlass wegen bei gewerblichen Zwischenvermietern anzunehmender sachlicher Unbilligkeit Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage gegen den Gewerbesteuermessbetrag

1. Gewerbliche Zwischenvermieter sind aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeit durch die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG n. F. regelmäßig in einem solchen Maße betroffen, dass bei ihnen unabhängig von dem Vorliegen besonderer persönlicher Billigkeitsgründe (längerfristige Verlustsituation) bereits eine sachliche Unbilligkeit i.S. d. § 163, § 227 AO anzunehmen ist, die Billigkeitsmaßnahmen erfordert. Die Minderung der Gesamtsteuerbelastung aus Körperschaft- und Gewerbesteuer des gewerblichen Zwischenvermieters durch einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag beeinflusst nicht die Notwendigkeit, sondern lediglich den Inhalt einer zu treffenden Billigkeitsmaßnahme. 2. Die Regelungen des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG n. F. sind nicht verfassungswidrig und verstoßen weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit (vgl. BFH v. 16.10.2012, I B 128/12, entgegen FG Hamburg, Vorlagebeschluss v. 29.2.2012, 1 K 138/10 an das BVerfG).