BFH - Beschluss vom 21.07.2016
V B 37/16
Normen:
EStG § 32 Abs. 6; FGO § 69;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 341
BB 2016, 2774
BFH/NV 2016, 1487
BFH/NV 2017, 122
BFHE 254, 491
DStR 2016, 2038
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1084
HFR 2017, 734
NJW 2016, 10
NJW 2017, 287
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 237/15

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge im Jahr 2014Aussetzung der Vollziehung der Einkommenbescheide

BFH, Beschluss vom 21.07.2016 - Aktenzeichen V B 37/16

DRsp Nr. 2016/14423

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge im Jahr 2014 Aussetzung der Vollziehung der Einkommenbescheide

1. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 u. 3 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein. 2. Beruhen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift, so kommt eine Aufhebung der Vollziehung nur in Betracht, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt. 3. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kommt nur in Betracht, wenn dieser erforderlich ist, um eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (hier: verneint).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2016 7 V 237/15 insoweit aufgehoben, als er die Vollziehung des Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 vom 16. September 2015 über die Berücksichtigung eines um 72 € je Kind (zusammen 144 €) erhöhten Kinderfreibetrages hinaus aufgehoben hat.