FG Brandenburg - Urteil vom 24.08.2006
6 K 2294/03
Normen:
EStG (2002) § 66 Abs. 1 § 32 Abs. 6 § 70 Abs. 1 § 31 S. 1, 4 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 53

Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kindergeldes bzw. des Familienleistungsausgleichs im Jahr 2002

FG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 6 K 2294/03

DRsp Nr. 2007/2367

Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kindergeldes bzw. des Familienleistungsausgleichs im Jahr 2002

1. Von Verfassungs wegen ist die Gewährung von Kindergeld als Sozialleistung in einer bestimmten absoluten Mindesthöhe oder in einer Höhe, die zu den Freibeträgen des § 32 Abs. 6 EStG in einem bestimmten Verhältnis steht, nicht geboten. Die Höhe des Kindesgeldes im Jahr 2002 (154 Euro für das erste Kind) war daher verfassungskonform. 2. Der Gesetzgeber ist durch das Bundesverfassungsgericht lediglich dazu verpflichtet worden, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie und ab dem Jahr 2002 zusätzlich den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen. Diese Anforderungen sind für das Jahr 2002 in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfüllt worden.

Normenkette:

EStG (2002) § 66 Abs. 1 § 32 Abs. 6 § 70 Abs. 1 § 31 S. 1, 4 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Vater seiner im September 1988 geborenen Tochter A., die im Streitjahr 2002 minderjährig war. Die Beklagte gewährte dem Kläger Kindergeld gemäß § 32 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - für A. in Höhe von EUR 154 (§ 66 Abs. 1 EStG).