BFH - Urteil vom 07.09.2011
II R 25/11
Normen:
FGO § 126 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; SpStG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6080/07

Verfassungsmäßigkeit der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 VgStG-Sp angeordneten Anwendung des Stückzahlmaßstabs für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

BFH, Urteil vom 07.09.2011 - Aktenzeichen II R 25/11

DRsp Nr. 2011/18580

Verfassungsmäßigkeit der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 VgStG-Sp angeordneten Anwendung des Stückzahlmaßstabs für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

1. NV: Der Stückzahlmaßstab ist trotz dessen Verfassungswidrigkeit bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Berlin bis zum Wirksamwerden der bereits erfolgten Neuregelung weiterhin anwendbar. 2. NV: Stellt das BVerfG die Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen Vorschrift fest, entfällt insoweit die Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils, das zur Verfassungsmäßigkeit einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Landes eine hiervon abweichende Ansicht vertreten hat.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; SpStG § 4 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb im Juli 2000 in Berlin in Spielhallen Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte dafür gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über eine Vergnügungsteuer für Spielautomaten (VgStG-Sp) vom 28. Oktober 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin --GVBl Bln-- 1988, 1961) i.d.F. des am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Gesetzes vom 31. Mai 2000 (GVBl Bln 2000, 343) Steuer in Höhe von ... DM (600 DM je Spielautomat) fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.