FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.01.2016
3 K 234/13
Normen:
SpbG M-V 2009 § 7;

Verfassungsmäßigkeit der in § 7 Spielbankgesetz Mecklenburg-Vorpommern SpbG M-V 2009) geregelten Höhe der Spielbankabgabe

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 3 K 234/13

DRsp Nr. 2016/7632

Verfassungsmäßigkeit der in § 7 Spielbankgesetz Mecklenburg-Vorpommern SpbG M-V 2009) geregelten Höhe der Spielbankabgabe

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt ........ €.

Normenkette:

SpbG M-V 2009 § 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die in § 7 Spielbankgesetz Mecklenburg-Vorpommern -SpbG M-V 2009- (GVOBl. M-V 2009, S. 721) geregelte Höhe der Spielbankabgabe verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin betrieb die Spielbanken A, B und C aufgrund der ihr vom Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 01. September 1995 erteilten Erlaubnis zunächst für zehn Jahre.

Am 10. Juni 2010 beantragte die Klägerin beim Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern den Widerruf der Spielbankerlaubnis hinsichtlich der Spielbank in C, da ein wirtschaftliches Betreiben der Spielbank in C nicht mehr möglich sei. Am 11. Oktober 2010 gaben die Klägerin und das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern eine gemeinsame Erklärung über den Verzicht auf den Betrieb einer Spielbank in C ab.

Nach Ablauf des Konzessionszeitraums stellte die Klägerin den Spielbankbetrieb in B und A am 06. August 2013 ein. Die Klägerin betreibt derzeit keine Geschäfte mehr, befindet sich aber noch nicht in Liquidation.