FG München - Urteil vom 28.11.2006
6 K 1071/03
Normen:
KStG (1999) § 27 Abs. 2 § 28 S. 3 § 38 Abs. 1 ; EStG § 10d Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 380

Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen; Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren; gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG

FG München, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 6 K 1071/03

DRsp Nr. 2007/2998

Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen; Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren; gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG

Wirkt sich ein Verlust aus dem Jahr 2001 bei der Neuregelung nach dem Halbeinkünfteverfahren anders als nach dem Anrechnungsverfahren auf die gesamte Körperschaftsteuerbelastung aus, weil durch die Neuregelung ein Körperschaftsteuererhöhungspotential besteht, welches ohne die Neuregelung möglicherweise nicht vorhanden wäre, führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Satz 3 und 38 Abs. 1 KStG 1999 in 2001.

Normenkette:

KStG (1999) § 27 Abs. 2 § 28 S. 3 § 38 Abs. 1 ; EStG § 10d Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, inwieweit sich bei einer GmbH ein Verlustrücktrag aus dem Jahr 2001 auf die Eigenkapitalgliederung und die Systemumstellung bei der Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 und 2001 auswirkt.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ihr Wirtschaftsjahr weicht nicht vom Kalenderjahr ab.