Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen; Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren; Verlust von Körperschaftsteuerguthaben durch Saldierung des negativen EK 02 mit positivem EK 45; Verfassungsmäßigkeit des Körperschaftlichen Umgliederungsregelungen; gesonderter Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG auf den 31.12.2001; gesonderter Feststellung d. Besteuerungsgrundlagen gem.§ 27 Abs. 2, § 28 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG; Feststellung des verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens auf den 31.12.2001
FG München, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 7 K 2891/03
DRsp Nr. 2005/11660
Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen; Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren; Verlust von Körperschaftsteuerguthaben durch Saldierung des negativen EK 02 mit positivem EK 45; Verfassungsmäßigkeit des Körperschaftlichen Umgliederungsregelungen; gesonderter Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7KStG auf den 31.12.2001; gesonderter Feststellung d. Besteuerungsgrundlagen gem.§ 27 Abs. 2, § 28 Satz 3 und § 38 Abs. 1KStG; Feststellung des verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens auf den 31.12.2001
1. Die durch Art. 3 Nr. 22 des Steuersenkungsgesetzes in das Körperschaftsteuergesetz eingefügten Regelungen in §§ 36 und 37KStG n.F. über die im Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren vorzunehmende Umgliederung der nach § 30KStG a.F. ermittelten und nach § 47KStG a.F. gesondert festgestellten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals von Körperschaften sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
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