BFH - Beschluss vom 29.08.2012
VIII B 45/12
Normen:
KStG § 32a; KStG § 34 Abs. 13c;
Fundstellen:
BB 2012, 2401
BB 2012, 2610
BFH/NV 2012, 1898
DB 2012, 2138
DB 2012, 6
DStRE 2012, 1288
GmbHR 2012, 1144
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 1406/11

Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG

BFH, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen VIII B 45/12

DRsp Nr. 2012/18456

Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32a KStG hinsichtlich der Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung zwar bestandskräftig aber noch nicht festsetzungsverjährt waren.

"Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32a KStG hinsichtlich der Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung zwar bestandskräftig aber noch nicht festsetzungsverjährt waren."

Normenkette:

KStG § 32a; KStG § 34 Abs. 13c;

Gründe

I.

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) waren Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH und der B S.a.r.l. Anlässlich einer Außenprüfung bei den beiden Firmen für die Jahre 2002 bis 2004 gelangte die zuständige Prüferin zu der Auffassung, dass aufgrund überhöhter Verrechnungspreise eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei der A GmbH und aufgrund nicht betrieblich sondern gesellschaftsrechtlich veranlasster Ausgaben eine vGA bei der B S.a.r.l. vorliege. Die vGA wurden bei der A GmbH mit Körperschaftsteuerbescheid vom 28. April 2011 und bei der B S.a.r.l. mit Körperschaftsteuerbescheid vom 3. Mai 2011 für die Jahre 2002 bis 2004 berücksichtigt.