FG München vom 26.04.1999
1 V 4415/98
Fundstellen:
EFG 1999, 814

Verfassungsmäßigkeit der Listenpreisregelung

FG München, vom 26.04.1999 - Aktenzeichen 1 V 4415/98

DRsp Nr. 2001/2968

Verfassungsmäßigkeit der Listenpreisregelung

Die Anwendung der 1 %-Listenpreisregelung für Privatfahrten eines Unternehmers ist auch dann verfassungsgemäß, wenn der sich ergebende Wert bei einem abgeschriebenen Fahrzeug die tatsächlich angefallenen Gesamtkosten übersteigt, so daß trotz glaubhafter betrieblicher Nutzung kein Raum für einen Abzug von Betriebsausgaben bleibt, weil der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch geführt hat.

Gründe:

Der Antragsteller ist selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er hat in seinem Betriebsvermögen einen inzwischen vollständig steuerlich abgesetzten Pkw BMW 525 i (Anschaffung November 1990), den er nach seiner Gewinnermittlung für rein betriebliche Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Privatfahrten nutzte. Von den geltend gemachten Kosten in Höhe von 5.937,17 DM machte er bei der Einkommensteuerveranlagung 1996 nach Abzug eines Privatanteils von 30 v.H. unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Betriebsausgaben in Höhe von 4.197,68 DM geltend.