BFH - Beschluß vom 12.07.1999
VII B 81/99
Normen:
EWGV 804/68 Art. 5c ; EWGVtr Art. 234 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1655

Verfassungsmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

BFH, Beschluß vom 12.07.1999 - Aktenzeichen VII B 81/99

DRsp Nr. 1999/8785

Verfassungsmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

1. Mit der pauschalen Rüge, der EuGH habe zu der gemeinschaftsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Milchquotenregelung keine "Stellung genommen" wird die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, ob die Erhebung der Milch-Garantiemengen-Abgabe verfassungsgemäß ist, angesichts der zahlreichen Urteile des Gerichtshofs, in denen die Gültigkeit der Milch-Garantiemengen-Regelung angenommen und teilweise unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten in unterschiedlichen Teilaspekten überprüft worden ist, ebenso wenig dargetan, wie dadurch, dass ein Kl. dieser Rspr. lediglich seine eigene Rechtsansicht entgegensetzt. 2. Ob die Milch-Garantiemengen-Abgabe zu hoch ist, ist in erster Linie eine Frage der rechtlichen Bewertung und einem Sachverständigenbeweis nicht zugängig. 3. Das gilt auch für die Frage, ob die Abgabe eine erdrosselnde Wirkung hat und die Konkurrenzfähigkeit des Kl. unzulässig beschränkt.

Normenkette:

EWGV 804/68 Art. 5c ; EWGVtr Art. 234 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: