BFH - Beschluss vom 24.03.2005
XI B 115/04
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 § 10d Abs. 2 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1297
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 1413/03

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

BFH, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen XI B 115/04

DRsp Nr. 2005/6912

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

Bei summarischer Betrachtung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung (§ 2 Abs. 3 EStG) soweit die Norm im Zusammenspiel mit § 10 d Abs. 2 EStG zu einem lediglich beschränkten Verlustausgleich führt.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 § 10d Abs. 2 ; FGO § 69 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erzielte im Streitjahr 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 25 060 DM, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 220 172 DM, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1 113 268 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 160 857 DM sowie Werbungskosten-Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 28 286 DM.