BFH - Beschluss vom 05.10.2005
XI B 39/04
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 § 10d Abs. 1 § 17 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 286
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 V 6362/03

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

BFH, Beschluss vom 05.10.2005 - Aktenzeichen XI B 39/04

DRsp Nr. 2006/63

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

1. Bei summarischer Betrachtung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG insoweit, als in Anwendung dieser Norm eine ESt selbst dann festzusetzen ist, wenn aufgrund des begrenzten Verlustausgleiches die negativen Einkünfte die positiven Einkünfte im VZ dergestalt übersteigen, dass dem Steuerpflichtigen von seinem im VZ Erworbenen - nach Erfüllung der festgesetzten Einkommensteuerschuld und des Solidaritätszuschlags - nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.2. Das gilt nur für die jeweiligen positiven und negativen Einkünfte des betreffenden VZ. Verluste anderer VZ - auch sog. echte - sind ebenso wenig einzubeziehen wie etwa Veränderungen auf der Vermögensebene.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 § 10d Abs. 1 § 17 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Berücksichtigung eines Verlustrücktrags des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) im Streitjahr 2000 aus dem Veranlagungszeitraum 2001.