FG Münster - Urteil vom 08.02.2006
1 K 3953/04 E
Normen:
EStG (a.F.( § 2 Abs. 3 S. 2 ff ;

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

FG Münster, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 1 K 3953/04 E

DRsp Nr. 2006/11776

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des § 2 Abs. 3 S. 2 bis 8 EStG a.F. bestehen auch bei "echten" Verlusten nicht, wenn dem Steuerpflichtigen nach Anwendung der Mindestbesteuerungsvorschriften mehr als das Existenzminimum verbleibt.

Normenkette:

EStG (a.F.( § 2 Abs. 3 S. 2 ff ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur sogenannten Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG a.F.

Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr als selbständiger Zahnarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 282.669 EUR. Die Einkünfte aus der Vermietung von bebauten Grundstücken und aus Beteiligungen an Vermietungsobjekten betrugen insgesamt ./. 209.289 EUR.

Unter Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG wurden die Verluste aus Vermietung und Verpachtung (209.289 EUR) im Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 2002 vom 09.06.2004 nur in Höhe von 167.085 EUR mit dem Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit verrechnet und im Übrigen den Verlustvorträgen des Vorjahres hinzugerechnet. Nach dem ESt-Bescheid 2002 beträgt das zu versteuernde Einkommen 101.460 EUR und die festgesetzte ESt 40.263 EUR. Bei einem vollständigen Verlustausgleich - ohne Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG - hätte sich ein zu versteuerndes Einkommen von 59.256 EUR und eine ESt von 19.799 EUR ergeben.