FG Münster - Urteil vom 08.02.2006
1 K 5671/03 E, F
Normen:
EStG (a.F.) § 2 Abs. 3 S. 2 ff ;
Fundstellen:
EFG 2006, 710

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

FG Münster, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 1 K 5671/03 E, F

DRsp Nr. 2006/11777

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des § 2 Abs. 3 S. 2 bis 8 EStG a.F. bestehen auch bei "echten" Verlusten nicht, wenn dem Steuerpflichtigen nach Anwendung der Mindestbesteuerungsvorschriften mehr als das Existenzminimum verbleibt.

Normenkette:

EStG (a.F.) § 2 Abs. 3 S. 2 ff ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur sogenannten Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG a.F.

Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr als selbständiger Zahnarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 570.171 DM. Die Einkünfte aus der Vermietung von bebauten Grundstücken und aus Beteiligungen an Vermietungsobjekten betrugen insgesamt ./. 370.177 DM. Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden Abschreibungen in Höhe von 280.736 DM berücksichtigt. Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erbrachte einen Verlust gemäß § 17 EStG in Höhe von 30.348 DM. Die Veräußerung von Wertpapieren führte zu einem Verlust nach § 23 EStG in Höhe von 9.740 DM.