FG München - Beschluss vom 05.11.2001
13 V 3616/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 10d Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG und des Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 2 EStG, Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2000

FG München, Beschluss vom 05.11.2001 - Aktenzeichen 13 V 3616/01

DRsp Nr. 2002/1109

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG und des Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 2 EStG, Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2000

Bei ... summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG und der damit korrespondierenden Regelung des Verlustabzugs in § 10d Abs. 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 10d Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG und des Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 2 EStG.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13.8.2001 wegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzung 2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin (AStin) beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 1.6.2001 in Höhe von 8.954 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit und wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte auszusetzen und die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge bis zur gerichtlichen Entscheidung aufzuheben.

Der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.