I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG und des Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 2 EStG.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13.8.2001 wegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzung 2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin (AStin) beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 1.6.2001 in Höhe von 8.954 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit und wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte auszusetzen und die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge bis zur gerichtlichen Entscheidung aufzuheben.
Der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
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