FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.01.2013
1 K 82/11
Normen:
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; KStG § 8b Abs. 1; GewStG § 7; GewStG § 8 Nr. 5; GewStG § 9 Nr. 2a;
Fundstellen:
BB 2013, 918
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 992

Verfassungsmäßigkeit der mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 erfolgten Erhöhung der Mindestbeteiligungsquote des § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG (sog. Schachtelprivileg)

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 1 K 82/11

DRsp Nr. 2013/3592

Verfassungsmäßigkeit der mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 erfolgten Erhöhung der Mindestbeteiligungsquote des § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG (sog. Schachtelprivileg)

1. Die mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) erfolgte Erhöhung der Mindestbeteiligungsquote des § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG (sog. Schachtelprivileg) von 10 % auf 15 % ist verfassungsgemäß. 2. Die Mindestbeteiligungsquote ist zu beziehen auf die kapitalmäßige Beteiligung an der Gesellschaft, allein eine Beteiligung an ihrem Gewinn zu mehr als 15 % reicht nicht aus.

Normenkette:

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; KStG § 8b Abs. 1; GewStG § 7; GewStG § 8 Nr. 5; GewStG § 9 Nr. 2a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs gem. § 9 Nr. 2a Gewerbesteuergesetz (GewStG) bei der Ermittlung des festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrages für den Erhebungszeitraum 2009.

Die Klägerin (Kl.) ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie ist beteiligt an der ... Holding GmbH (Holding). Diese verfügt über ein Stammkapital von 30.000,00 EUR. Hieran ist die Kl. mit 3.000,00 EUR beteiligt. Weitere Beteiligte der Holding waren die X GmbH (21.000,00 EUR des Stammkapitals) und die Y GmbH (6.000,00 EUR des Stammkapitals). Die Stimmrechtsverteilung entsprach der Beteiligung am Stammkapital.