FG Mecklenburg-Vorpommern - Gerichtsbescheid vom 24.03.2009
3 K 282/08
Normen:
EStG 1999 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 S. 1; EStG 1999 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 S. 2; EStG 1999 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1; EStG 1999 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 3; EStG 1999 § 7g Abs. 5; EStG 1999 § 7g Abs. 4 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 4

Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung einer GmbH & Co. KG im Bereich der Ansparabschreibung als Existenzgründerin wegen Beteiligung einer Gesellschafterin der Komplementär-GmbH an einer anderen Kapitalgesellschaft; Gewinnzuschlag bei Auflösung einer zu Unrecht gebildeten Existenzgründer-Ansparrücklage

FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 3 K 282/08

DRsp Nr. 2009/22137

Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung einer GmbH & Co. KG im Bereich der Ansparabschreibung als "Existenzgründerin" wegen Beteiligung einer Gesellschafterin der Komplementär-GmbH an einer anderen Kapitalgesellschaft; Gewinnzuschlag bei Auflösung einer zu Unrecht gebildeten "Existenzgründer"-Ansparrücklage

1. Dass eine GmbH & Co. KG nicht als Existenzgründerin im Sinne von § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG (in der bis 2007 gültigen alten Fassung, "Ansparabschreibung") anzusehen ist, wenn an der -vermögensmäßig nicht an der KG beteiligten - Komplementär-GmbH eine natürliche Person als Gesellschafterin beteiligt ist, die persönlich wegen einer Beteiligung von mehr als 10 % an einer anderen Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Anerkennung als Existenzgründerin nicht erfüllt, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und verstößt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG.