BFH - Urteil vom 17.09.2015
III R 36/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 24b; EStG § 32 Abs. 6 S. 6;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 81/14

Verfassungsmäßigkeit der Nichtanwendbarkeit des Splittingtarifs auf alleinerziehende, nicht verheiratete Eltern

BFH, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen III R 36/14

DRsp Nr. 2016/2865

Verfassungsmäßigkeit der Nichtanwendbarkeit des Splittingtarifs auf alleinerziehende, nicht verheiratete Eltern

1. NV: Daraus, dass der andere Elternteil seiner Barunterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann kein Anspruch auf einen höheren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) abgeleitet werden. 2. NV: Eine mehrfache Freistellung des Existenzminimums eines Kindes ist nicht geboten (Anschluss an BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2010 2 BvR 2122/09, BFH/NV 2010, 1994). 3. NV: Ein Alleinerziehender kann weder wegen der Unterhaltsleistungen an seine Kinder noch wegen seiner besonderen Belastungssituation als Alleinerziehender außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen. 4. NV: Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass eigenes Einkommen eines Alleinerziehenden auch insoweit steuerpflichtig ist, als es für den Unterhalt der Kinder eingesetzt wird.

Die Höhe des Entlastungsbetrages für alleinerziehende Eltern gem. § 24b Abs. 1 S. 1 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Oktober 2014 4 K 81/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 24b; EStG § 32 Abs. 6 S. 6;

Gründe

I. Streitig ist die Einkommensbesteuerung Alleinerziehender.