BFH - Urteil vom 28.07.2015
VIII R 2/09
Normen:
AuslInvestmG § 18 Abs. 1 und Abs. 3; EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, § 20 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 63, 64;
Fundstellen:
BFHE 251, 162
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4614/05

Verfassungsmäßigkeit der Pauschalbesteuerung für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland

BFH, Urteil vom 28.07.2015 - Aktenzeichen VIII R 2/09

DRsp Nr. 2015/21139

Verfassungsmäßigkeit der Pauschalbesteuerung für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland

1. Die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG ist in ihrem Anwendungsbereich für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland verfassungsgemäß. 2. § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG sind im Verhältnis zu Drittstaaten wegen Art. 64 AEUV nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 16. Dezember 2008 10 K 4614/05 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AuslInvestmG § 18 Abs. 1 und Abs. 3; EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, § 20 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 63, 64;

Gründe

I.