BGH - Urteil vom 12.03.1984
StbStR 5/83
Normen:
StBerG § 90 ;
Fundstellen:
BGHSt 32, 305
NJW 1985, 275
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Berufsverbots

BGH, Urteil vom 12.03.1984 - Aktenzeichen StbStR 5/83

DRsp Nr. 1997/3021

Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Berufsverbots

»Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß § 90 StBerG kein beschränktes Berufsverbot zuläßt.«

Normenkette:

StBerG § 90 ;

Gründe:

I. Der Betroffene wurde - nach vorhergehender Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter - im Jahre 1973 zum Steuerberater bestellt. In demselben Jahr erkrankte er schwer. Während wesentlicher Teile der nachfolgenden Jahre war er 100%ig arbeitsunfähig. Dies sowie das Ausscheiden eines Mitarbeiters unter "Mitnahme eines Großteils der Klientel" führten dazu, daß sich im Laufe der Zeit der Praxisumsatz um mindestens 40 % verringerte. Ein vom Steuerberater nicht zu vertretendes Scheitern eines Bauvorhabens hatte schließlich seinen endgültigen finanziellen Zusammenbruch zur Folge. 1981 versicherte er eidesstattlich (§ 807 ZPO) seine Vermögenslosigkeit. Die Höhe seiner gesamten Verbindlichkeiten betragen ungefähr 760.000 DM. Im Jahr 1982 wurde gegen ihn in dem anhängigen Verfahren ein Berufsverbot (§ 134 StBerG) verhängt und für ihn ein Vertreter bestellt. Er selbst verrichtete aber noch "mechanische" Arbeiten im Büro. Außer seiner Tochter waren keine Angestellten mehr in der Praxis tätig. Sie schied Mitte 1982 infolge eines schweren Unfalls für einige Monate aus.