FG München - Urteil vom 25.10.2005
6 K 4796/03
Normen:
EStG § 2a Abs. 4 § 52 Abs. 3 S. 5 ; StBereinG 1999; GG Art. 20 Abs. 3 ; EStG § 2a Abs. 4 ; EStG § 52 Abs. 3 S. 5 ; StBereinG 1999; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 420

Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung des § 2a Abs. 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999

FG München, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 4796/03

DRsp Nr. 2006/1211

Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung des § 2a Abs. 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999

1. Bei der Rückwirkung § 2a Abs. 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 (Nachversteuerung von ausländischen Betriebsstättenverlusten aus den Vorjahren) handelt es sich um eine im Grundsatz zulässige "unechte" Rückwirkung "tatbestandliche Rückanknüpfung"). Denn die entsprechenden Normen sind einerseits im Verlauf des Veranlagungszeitraums 1999 in Kraft getreten und gelten andererseits erstmals für diesen Veranlagungszeitraum. 2. Eine GmbH, die zum 31.12.1999 das Anlagevermögen ihrer Betriebsstätte in den USA veräußert hatte, konnte nicht mehr darauf vertrauen, dass die bisherige Regelung des § 2a Abs. 4 EStG Bestand haben wird. Die Dispositionsmöglichkeiten der GmbH bezüglich der Betriebsstätte und damit die Möglichkeit auf Gesetzesänderungen zu reagieren, waren im Streitfall zudem deutlich höher, als wenn fremde Dritte an dem Vorgang beteiligt gewesen wären, weil wirtschaftlich betrachtet die Betriebsstätte bzw. die Tätigkeit der früheren Betriebsstätte bei dem mit 99,82 % beteiligten Hauptgesellschafter der GmbH verblieb, der auch Alleingesellschafter der Erwerberin des Anlagevermögens der US-Betriebsstätte war.

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 4 § 52 Abs. 3 S. 5 ; StBereinG 1999; GG Art. 20 Abs. 3 ; EStG § 2a Abs. 4 ; EStG § 52 Abs. 3 S. 5 ; StBereinG 1999; GG Art. 20 Abs. 3 ;