BFH - Urteil vom 20.04.2011
I R 80/10
Normen:
AO § 233a Abs. 1; AO § 233a Abs. 2 S. 1; AO § 238 Abs. 1 S. 1; KStG § 8b Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4585/07 AO

Verfassungsmäßigkeit der sich aus dem Unterschiedsbetrag bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer ergebenden Verzinsung gemäß § 233a Abs. 1 AO

BFH, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen I R 80/10

DRsp Nr. 2011/14612

Verfassungsmäßigkeit der sich aus dem Unterschiedsbetrag bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer ergebenden Verzinsung gemäß § 233a Abs. 1 AO

NV: Die Vollverzinsung nach § 233a AO ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO enthaltenen Zinssatz an die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt anzupassen. Aus der Entscheidung des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 8b Abs. 5 KStG folgt nichts Gegenteiliges.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 1; AO § 233a Abs. 2 S. 1; AO § 238 Abs. 1 S. 1; KStG § 8b Abs. 5;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die verfassungsrechtliche Beurteilung der Vollverzinsung gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer AG, die für das Streitjahr (1996) zur Körperschaftsteuer veranlagt wurde. Dabei erging zunächst ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Steuerbescheid, der unter Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen zu einem Unterschiedsbetrag zu Gunsten der Klägerin führte; dieser Unterschiedsbetrag wurde gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 AO (Karenzfrist) nicht verzinst.