FG München - Gerichtsbescheid vom 06.03.2015
7 K 680/12
Normen:
EStG 2007 § 4h Abs. 1 S. 1; EStG 2007 § 4h Abs. 1 S. 2; EStG 2007 § 4h Abs. 1 S. 3; EStG 2007 § 4h Abs. 2; EStG 2007 § 4h Abs. 3; KStG § 8a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 2;

Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke

FG München, Gerichtsbescheid vom 06.03.2015 - Aktenzeichen 7 K 680/12

DRsp Nr. 2015/9197

Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke

1. Die gesetzliche Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen durch die sog. Zinsschranke (§ 8a Abs. 1 KStG i. V. m. § 4h EStG) ist auch bei reinen Inlandssachverhalten und auch dann nicht verfassungswidrig, wenn der Zinsvortrag später infolge z. B. Verschmelzungen oder Gesellschafterwechseln untergeht (gegen BFH v. 18.12.2013, I B 85/13); insoweit bedarf es keiner Einholung einer Entscheidung durch das BVerfG. 2. Insbesondere weil die Zinsschrankenregelung nicht zu einer endgültigen Nichtabziehbarkeit des Zinsaufwands führt, sondern lediglich eine vorübergehende Nichtabziehbarkeit zur Folge hat, und weil der der Gesetzgeber mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) mit Wirkung ab 2010 einen EBITDA-Vortrag eingeführt hat, was zu einer weiteren Glättung der Auswirkungen der Zinsschranke führt und die Nutzungsmöglichkeit eines von der Abziehbarkeit vorübergehend ausgenommenen Zinses in den folgenden Jahren noch einmal ausgeweitet hat, wird der Auffassung des BFH nicht gefolgt, wonach die Zinsschranke gegen das objektive Nettoprinzip verstoße und nicht durch einen sog. qualifizierten Fiskalzweck gerechtfertigt werden könne.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: