FG Nürnberg - Urteil vom 01.08.2007
VII 51/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 4 ;

Verfassungsmäßigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen VII 51/06

DRsp Nr. 2008/12311

Verfassungsmäßigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG

1. Die Sonderausgabenhöchstbeträge nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG in der Fassung des AltEinkG sind verfassungsgemäß. 2. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Steuerfreistellung des Arbeitgeberanteils zum Gesamtversicherungsbeitrag im Ergebnis dem Abzug dieser Beiträge als Sonderausgaben eines Steuerpflichtigen, der den Gesamtversicherungsbetrag selber leistet, gleichsteht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG.

Der Kläger ist Steuerfachangestellter und erzielte hieraus im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung 2005 machte der Kläger bei den Sonderausgaben Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeitnehmer-Anteil) von 1.662 EUR, Arbeitgeber-Anteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen von 1.662 EUR, Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 2.355 EUR und Beiträge zu Unfall-, Haftpflicht-Risikoversicherungen von 254 EUR geltend.

Bei der Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung Sonderausgaben von 2.343 EUR.