FG Sachsen - Urteil vom 17.07.2013
8 K 786/07
Normen:
GrStG § 41 S. 1; GrStG § 15; GrStDV § 29; GrStDV § 30 Abs. 1; GrStDV § 30 Abs. 3; BewG § 129 Abs. 1; BewG § 132; GG Art. 3 Abs. 1;

Verfassungsmäßigkeit der Staffelung der Grundsteuermesszahlen nach Gemeindegruppen bei Grundstücken im Beitrittsgebiet

FG Sachsen, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 8 K 786/07

DRsp Nr. 2013/18822

Verfassungsmäßigkeit der Staffelung der Grundsteuermesszahlen nach Gemeindegruppen bei Grundstücken im Beitrittsgebiet

Dass bei der Festsetzung der Grundsteuermesszahl für Grundstücke im Beitrittsgebiet nach § 30 Abs. 1 GrStDV für die Frage, welcher der in § 29 GrStG bezeichneten Gemeindegruppen eine Gemeinde zuzurechnen ist, das Ergebnis der allgemeinen Volkszählung zum 16.6.1933 maßgebend ist, dass nach § 30 Abs. 3 GrStDV die betroffenen Gemeinden und Gemeindeteile bei Umgemeindungen, die nach dem 1.1.1935 rechtswirksam geworden sind, weiterhin zu der Gemeindegruppe rechnen, der sie ohne die Umgemeindung zuzurechnen waren, und dass daher bei Umgemeindungen nach dem 1.1.1935 als Folge der Eingemeindung innerhalb einer jetzt einheitlichen Gemeinde unterschiedlich hohe Grundsteuermesszahlen zur Anwendung kommen können, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GrStG § 41 S. 1; GrStG § 15; GrStDV § 29; GrStDV § 30 Abs. 1; GrStDV § 30 Abs. 3; BewG § 129 Abs. 1; BewG § 132; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für das Grundstück F.-STr. in L. die Steuermesszahl 8 v.T. zugrunde zu legen ist.