BVerfG - Beschluss vom 07.12.2022
2 BvR 988/16
Normen:
KStG § 34 Abs. 16; KStG § 38 Abs. 5; KStG § 38 Abs. 6;
Fundstellen:
BB 2023, 597
D_V 2023, 481
FR 2023, 508
JZ 2023, 210
NJW 2023, 1935
WM 2023, 561
wistra 2023, 4
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8289/10
BFH, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I R 65/13

Verfassungsmäßigkeit der steuerrechtlichen Behandlung von im Anrechnungsverfahren unbelasteten Eigenkapitalbestandteilen nach dem pauschalen ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung

BVerfG, Beschluss vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 988/16

DRsp Nr. 2023/3386

Verfassungsmäßigkeit der steuerrechtlichen Behandlung von im Anrechnungsverfahren unbelasteten Eigenkapitalbestandteilen nach dem pauschalen ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung

1. Die Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 16 KStG (i.d.F. des JStG 2008), nach der nur bestimmte Wohnungsunternehmen sowie steuerbefreite Körperschaften statt der ausschüttungsunabhängigen Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 38 Abs. 5 und 6 KStG (i.d.F. des JStG 2008) die Weiteranwendung des bisher geltenden Rechts und damit eine ausschüttungsabhängige Körperschaftsteuererhöhung beantragen können, stellt eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) dar.2. Sie unterliegt einer über die reine Willkürprüfung hinausgehenden Kontrolle, weil sich die Differenzierung auf die Ausübung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auswirkt. Eine körperschaftsteuerrechtliche Regelung hat objektiv berufsregelnde Tendenz, wenn sie für eine steuerrechtliche Privilegierung unmittelbar an bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten anknüpft und nicht ungeachtet der jeweiligen Art der beruflichen Betätigung greift.