FG Bremen - Urteil vom 10.02.2011
1 K 28/10 (5)
Normen:
EStG § 50d Abs. 8; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DBA USA 1989 Art. 15 Abs. 1; DBA USA 1989 Art. 23 Abs. 3 Buchst. a Fasssung: 2008-06-04; AO § 2;
Fundstellen:
IStR 2013, 49

Verfassungsmäßigkeit der Treaty-Override-Regelung des § 50d Abs. 8 EStG; Führung des Nachweises des Besteuerungsverzichts nach dieser Regelung

FG Bremen, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 1 K 28/10 (5)

DRsp Nr. 2011/11278

Verfassungsmäßigkeit der Treaty-Override-Regelung des § 50d Abs. 8 EStG; Führung des Nachweises des Besteuerungsverzichts nach dieser Regelung

1. Der Arbeitslohn eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers, der für ein deutsches Unternehmen in den USA tätig wird und sich dort 251 Tage aufhält, ist - insoweit er auf die Tätigkeit in den USA entfällt - gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA USA 1989 i. d. F. v. 4.6.2008 von der deutschen Besteuerung freizustellen. 2. Der Arbeitslohn ist jedoch aufgrund der Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG nicht freizustellen, wenn der Arbeitnehmer nicht durch eine Erklärung der Finanzbehörden der USA nachweist, dass die USA in Kenntnis ihres Besteuerungsrechts die Einkünfte nicht besteuert. Der Nachweis lässt sich nicht durch die Erklärung, in den USA keine Steuern entrichtet zu haben, und eine Bescheinigung einer Steuerberaterin über die Steuerfreiheit der Bezüge von Beschäftigten internationaler Organisationen -zu denen der Steuerpflichtige nicht gehört - führen. 3. Das Innehaben eines G-4 Visums, welches i. d. R. nur für Beschäftigte internationaler Organisationen ausgestellt wird, für die in den USA eine nationale Regelung besteht, deren Gehälter steuerfrei zu belassen, ersetzt nicht den Nachweis des Besteuerungsverzichts der USA gem. § 50d Abs. 8 EStG.