FG Hessen - Urteil vom 12.02.2014
4 K 1691/12
Normen:
KStG § 37 Abs. 2 S. 1; KStG § 40 Abs. 4 S. 1; StSenkG;

Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren soweit die Ausschüttung des Körperschaftsteuerguthabens auf ein Sechstel der Gewinnausschüttung beschränkt wird

FG Hessen, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 1691/12

DRsp Nr. 2014/9510

Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren soweit die Ausschüttung des Körperschaftsteuerguthabens auf ein Sechstel der Gewinnausschüttung beschränkt wird

§§ 37 Abs.2 S.1 und 40 Abs.4 S.1 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des StSenkG sind verfassungsgemäß.

§ 37 Abs. 2 S. 1 und § 40 Abs. 4 S. 1 KStG verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung einer Körperschaftsteuerminderung gem. § 37 Abs. 2 S. 1 KStG in Höhe von einem Sechstel der Gewinnausschüttung bzw. der Liquidationsrate verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz auch wenn im Falle der Liquidation bei der Schlussverteilung kein ausreichendes Eigenkapital mehr vorhanden ist, um das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben vollständig zu nutzen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 37 Abs. 2 S. 1; KStG § 40 Abs. 4 S. 1; StSenkG;

Tatbestand: