FG Nürnberg - Urteil vom 10.01.2013
6 K 1643/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 26 Abs. 1; EStG § 50 Abs. 1 S. 2; EStG § 50 Abs. 1 S. 3;

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen bei Hinzurechnung des Grundfreibetrags auf die inländischen Einkünfte, Nichtanerkennung von Vorsorgeaufwendungen und Versagung des Ehegattensplittings

FG Nürnberg, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 6 K 1643/12

DRsp Nr. 2013/5843

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen bei Hinzurechnung des Grundfreibetrags auf die inländischen Einkünfte, Nichtanerkennung von Vorsorgeaufwendungen und Versagung des Ehegattensplittings

Beschränkt Steuerpflichtige können nicht den bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zu berücksichtigenden Grundfreibetrag sowie den Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beanspruchen, denn mit dem Grundfreibetrag und dem Sonderausgabenabzug soll das unabweisbare Lebenshaltungsbedürfnis des Einzelnen im Wohnsitzstaat berücksichtigt werden. Die unterschiedliche Behandlung beschränkt Steuerpflichtiger im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen verletzt nicht Art. 6 Abs. 1 GG, da die unterschiedliche Behandlung nicht an die Tatsache der Verheiratung anknüpft, sondern an den Umstand, dass keine unbeschränkte Steuerpflicht besteht und damit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 26 Abs. 1; EStG § 50 Abs. 1 S. 2; EStG § 50 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der mit seinen inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtige Kläger Anspruch darauf hat, wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden.