BFH - Urteil vom 16.04.2013
IX R 20/12
Normen:
EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 10d Abs. 1; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 52 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5851/03

Verfassungsmäßigkeit der Unzulässigkeit des Rücktrags eines 2000 erzielten Verlusts in den Veranlagungszeitraum 1998

BFH, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen IX R 20/12

DRsp Nr. 2013/14699

Verfassungsmäßigkeit der Unzulässigkeit des Rücktrags eines 2000 erzielten Verlusts in den Veranlagungszeitraum 1998

§ 10d Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 wirkt nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise zurück, wenn danach Verluste aus dem Jahr 2000 lediglich in das Jahr 1999 zurückgetragen werden können.

»§ 10d Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 wirkt nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise zurück, wenn danach Verluste aus dem Jahr 2000 lediglich in das Jahr 1999 zurückgetragen werden können.«

Normenkette:

EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 10d Abs. 1; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 52 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Wegfall des zweijährigen Verlustrücktrags gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verstößt.