FG Münster - Urteil vom 14.09.2006
8 K 481/02 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 § 10d ;
Fundstellen:
EFG 2007, 130

Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsregelung für 1999

FG Münster, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 8 K 481/02 E

DRsp Nr. 2006/29676

Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsregelung für 1999

1. Bei der Ermittlung eines im Veranlagungszeitraum 1999 entstandenen Verlustes ist die geänderte Fassung des § 10d EStG 1999 anzuwenden und nicht die Fassung des § 10d EStG 1998. 2. § 10d i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG 1999 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 § 10d ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob ein aus dem Veranlagungszeitraum 1999 stammender Verlustrücktrag in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum 1998 unter Anwendung des § 10 d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I 1997, 821) in unbeschränkter Höhe vorzunehmen ist oder ob dabei § 10 d Abs. 1 EStG in der Fassung des Art. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, 402) zur Anwendung kommt, wonach ein Verlustrücktrag nur unter Einschränkungen möglich ist, das heißt nach Verrechnung mit eventuellen positiven Einkünften der selben Einkunftsart, einer weiteren Verrechnung mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten nur bis zu einem Betrag von 100.000 DM nur noch in Höhe der Hälfte der verbleibenden Summen der anderen Einkunftsarten.

Der Kläger (Kl.) ist unbeschränkt steuerpflichtig. Für die Veranlagungszeiträume ab 1998 wird eine getrennte Veranlagung (§ 26 a EStG) durchgeführt.