FG München - Beschluss vom 12.10.2004
15 V 2431/04
Normen:
EStG (2001) § 2 Abs. 3 S. 3 § 7 Abs. 5 § 10d ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 3 Art. 6 Art. 20 ; AO § 222 § 227 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 175

Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 3 S. 3 EStG i.d.F des StEntlG 1999/2000/2002

FG München, Beschluss vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 15 V 2431/04

DRsp Nr. 2005/686

Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 3 S. 3 EStG i.d.F des StEntlG 1999/2000/2002

1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 3 S. 3 EStG i.d.F des StEntlG 1999/2000/2002 insoweit, als der vertikale Verlustausgleich auch bei "echten" Verlusten eingeschränkt sowie das objektive Nettoprinzip verletzt wird und die Regelung zu einer Mindestbesteuerung im Existenzminimum führt und dadurch auch das subjektive Nettoprinzip verletzt. 2. Der Senat neigt dazu, im Bereich der Mindestbesteuerung auch einen Verlust infolge degressiver Abschreibung als "echten" Verlust anzusehen und weder im Bereich der "echten" Verluste noch im Bereich der positiven Einkünfte die nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Einkünfte nach dem Gesichtspunkt tatsächlicher Zahlungsflüsse zu korrigieren. Liquiditätsgesichtspunkte können insoweit allenfalls im Bereich von Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Erlass) Berücksichtigung finden.

Normenkette:

EStG (2001) § 2 Abs. 3 S. 3 § 7 Abs. 5 § 10d ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 3 Art. 6 Art. 20 ; AO § 222 § 227 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Verlustausgleichs.

I.