Die Revisionen des Revisionsklägers zu 1. und der Revisionsklägerin zu 2. gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2012 5 K 1281/08 werden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Revisionskläger zu 1. und die Revisionsklägerin zu 2. jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 51. werden nicht erstattet.
A.
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