BFH - Urteil vom 22.09.2016
IV R 2/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3,; EStG 1999 § 2b;
Fundstellen:
BFHE 255, 225
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1281/08

Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung von negativen Einkünften aus der Beteiligung an einer Gesellschaft

BFH, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen IV R 2/13

DRsp Nr. 2016/19649

Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung von negativen Einkünften aus der Beteiligung an einer Gesellschaft

Die Verlustausgleichsbeschränkung von negativen Einkünften aus der Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß § 2b EStG 1999 ist in den Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar, in denen den Anlegern auf Grund einer im Werbe- bzw. Verkaufsprospekt ausgewiesenen fiktiven gesellschafterbezogenen Steuerberechnung in Aussicht gestellt worden ist, dass sie bereits im ersten Jahr der Beteiligung auf Grund einer Verlustzuweisung einen Steuervorteil mindestens in Höhe des eingesetzten Kapitals erhalten.

Tenor

Die Revisionen des Revisionsklägers zu 1. und der Revisionsklägerin zu 2. gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2012 5 K 1281/08 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Revisionskläger zu 1. und die Revisionsklägerin zu 2. jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 51. werden nicht erstattet.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3,; EStG 1999 § 2b;

Gründe

A.