I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) berücksichtigte im Streitjahr 2000 bei der Ermittlung seiner gewerblichen Einkünfte u.a. Verluste aus Aktiengeschäften. Die im Laufe des Streitjahres für Aktienkäufe verwandten betrieblichen Mittel hatte er in seinem Gewerbebetrieb als Entnahme und die Erlöse aus Aktienverkäufen als Einlage gebucht. In einer für das Streitjahr erstellten Arbeitsbilanz vom 4. Oktober 2001 wies der Kläger erstmals die Wertpapiere als Gegenstände des Betriebsvermögens (Umlaufvermögens) aus, stornierte die vorangegangenen Entnahme- und Einlagebuchungen und buchte sie auf ein Bestandskonto "Wertpapiere" im Umlaufvermögen um.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ordnete den Verlust aus Aktiengeschäften den sonstigen Einkünften nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu und versagte einen Verlustausgleich mit den gewerblichen Einkünften.
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