BFH - Beschluss vom 11.01.2018
VIII B 67/17
Normen:
AO § 193 Abs. 1, § 147a; EStG § 32d Abs. 6, § 20 Abs. 9; FGO § 69 Abs. 2, 3; GG Art. 80 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 168
BB 2018, 597
BFH/NV 2018, 552
BFHE 260, 385
BStBl II 2020, 626
DB 2018, 552
DStR 2018, 522
DStRE 2018, 444
HFR 2018, 274
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 22/17

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die AußenprüfungBerücksichtigung von Kapitaleinkünften, die aufgrund einer Günstigerprüfung der tariflichen Besteuerung unterliegen, bei der Berechnung des Schwellenwerts des § 147a Abs. 1 S. 1 AO

BFH, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen VIII B 67/17

DRsp Nr. 2018/3330

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Außenprüfung Berücksichtigung von Kapitaleinkünften, die aufgrund einer Günstigerprüfung der tariflichen Besteuerung unterliegen, bei der Berechnung des Schwellenwerts des § 147a Abs. 1 S. 1 AO

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß sind. 2. Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 147a Abs. 1 Satz 1 AO sind Kapitaleinkünfte, die aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen Besteuerung unterliegen, mit einzubeziehen. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist gemäß § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. 3. Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 147a Abs. 1 Satz 1 AO ist zwar ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart möglich, jedoch sind weder Verlustvorträge noch Verlustrückträge aus anderen Jahren noch vertikale Verlustverrechnungen mit anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen. 4. Der Steuerpflichtige kann sich nicht aufgrund seines hohen Alters auf eine Unzulässigkeit der Außenprüfung berufen.