BFH vom 16.01.1996
X B 138/95

Verfassungsmäßigkeit der Wohneigentumsförderung

BFH, vom 16.01.1996 - Aktenzeichen X B 138/95

DRsp Nr. 1997/8285

Verfassungsmäßigkeit der Wohneigentumsförderung

Es verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 6 GG, daß die Grundförderung nach § 10 e EStG ab 1992 Alleinstehenden mit Kindern und Alleinstehenden ohne Kinder nur noch gewährt wird, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im jeweiligen Veranlagungszeitraum DM 120.000 nicht übersteigt.

Für die Praxis:

Nach Auffassung des BFH ist es sachlich gerechtfertigt, Steuerpflichtige mit verhältnismäßig hohem Einkommen von der steuerlichen Wohneigentumsförderung auszuschließen. Demnach dürften auch die DM 240.000-Grenze bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten hinsichtlich des § 10 e EStG und die Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG (DM 240.000/DM 480.000 Gesamtbetrag der Einkünfte des Erstjahres und des Vorjahres) verfassungsgemäß sein.