Nach Auffassung des BFH ist es sachlich gerechtfertigt, Steuerpflichtige mit verhältnismäßig hohem Einkommen von der steuerlichen Wohneigentumsförderung auszuschließen. Demnach dürften auch die DM 240.000-Grenze bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten hinsichtlich des § 10 e EStG und die Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG (DM 240.000/DM 480.000 Gesamtbetrag der Einkünfte des Erstjahres und des Vorjahres) verfassungsgemäß sein.
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