BFH, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen VIII B 3/98
DRsp Nr. 1999/6163
Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung 1993
Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Streitjahr 1993 nicht gegen die Verfassung verstieß. Die dagegen von Teilen der Literatur erhobenen Einwände hat der Senat für nicht durchgreifend erachtet.