BFH - Beschluß vom 19.02.1999
VIII B 3/98
Normen:
EStG (1993) § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1079

Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung 1993

BFH, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen VIII B 3/98

DRsp Nr. 1999/6163

Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung 1993

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Streitjahr 1993 nicht gegen die Verfassung verstieß. Die dagegen von Teilen der Literatur erhobenen Einwände hat der Senat für nicht durchgreifend erachtet.

Normenkette:

EStG (1993) § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Grundsätzliche Bedeutung