Der Kläger begehrt die Berücksichtigung eines Haushaltsfreibetrages bei der Festsetzung der Einkommensteuer (ESt) 1995.
Der Kläger und seine nunmehr geschiedene Ehefrau trennten sich im Laufe des Kalenderjahres 1994 und lebten das ganze Jahr 1995 von Anfang an getrennt. Die Trennung stellte sich dergestalt dar, dass der Kläger und seine geschiedene Frau im Einfamilienhaus in der X-Straße, das dafür ausreichend Platz bot, getrennt lebten. Die Kinder lebten weiterhin in dem gemeinsamen Haus. Die Haushaltsführung änderte sich bezüglich der Kinder nicht. Die Kinder lebten weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt, der von beiden Elternteilen gemeinsam gleichermaßen unterhalten wurde. Auch melderechtlich änderte sich nichts.
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