Die Klägerin betreibt seit Jahren und auch heute noch einen Hotelbetrieb. Aufgrund der in den Vorjahren erklärten Verluste wurde zum 31.12.2005 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von EUR festgestellt. Im Streitjahr 2006 erzielte sie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR. Dieser war entstanden, nachdem eine Verbindlichkeit gegenüber der ... GmbH&CoKG in Höhe von ... EUR wegen Verjährung erloschen war und eine gewinnerhöhende Ausbuchung dieser Verbindlichkeit im Jahresabschluss erfolgte.
Die Klägerin wurde erklärungsgemäß mit Gewerbesteuermessbescheid vom ... veranlagt. Von dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wurden ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von ... EUR gem. §
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