FG Berlin - Beschluss vom 13.10.1999
7 B 7187/99
Fundstellen:
EFG 2000, 76

Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG 1996

FG Berlin, Beschluss vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 7 B 7187/99

DRsp Nr. 2001/2674

Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG 1996

Es besehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG 1996, die eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller erzielt als Urologe Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Am 18. Januar 1993 gründete der Antragsteller mit drei weiteren Gesellschaftern die ... GmbH - im folgenden: GmbH -. Deren Stammkapital betrug zunächst 100.000 DM, wovon der Antragsteller ein Viertel hielt. In der Folge wurde das Stammkapital bis zum Jahr 1994 unter gleichmäßiger Beteiligung der Gesellschafter auf 400.000 DM erhöht.

Am 15. September 1994 erwarb der Antragsteller von dem ausscheidenden Gesellschafter ... Anteile am Stammkapital in Höhe von 33.000 DM, ebenso die anderen Gesellschafter, so dass die verbleibenden Gesellschafter jeweils zu einem Drittel an der GmbH beteiligt waren. Der Kaufpreis entsprach dem Nennwert der Anteile.