FG Hessen - Vorlagebeschluss vom 16.01.2010
8 K 283/04
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 52 Abs. 39 Satz 1;

Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG bei der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf eines Gebäudes, dessen Errichtung bereits vor der Gesetzesänderung beschlossen wurde; Vorlagebeschluss; BVerfG; Gebäude; Veräußerung; Verfassungsmäßigkeit; Errichtungfall; Rückwirkungsverbot; Spekulationsgewinn

FG Hessen, Vorlagebeschluss vom 16.01.2010 - Aktenzeichen 8 K 283/04

DRsp Nr. 2010/11641

Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG bei der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf eines Gebäudes, dessen Errichtung bereits vor der Gesetzesänderung beschlossen wurde; Vorlagebeschluss; BVerfG; Gebäude; Veräußerung; Verfassungsmäßigkeit; Errichtungfall; Rückwirkungsverbot; Spekulationsgewinn

Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung verstößt insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz i.V.m. dem Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Grundgesetz, als aus der Veräußerung von errichteten Gebäuden Gewinne erfasst werden, die bereits vor dem 01.01.1999 latent entstanden waren, aber erst durch eine Veräußerung nach dem 31.12.1998 realisiert wurden.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 52 Abs. 39 Satz 1;

Tatbestand: